Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der flex4 GmbH, Frankfurt am Main.
Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unternehmensberatung" gelten für Verträge zwischen der flex4 GmbH, Alt-Hausen 34, 60488 Frankfurt am Main (im folgenden "flex4" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1. Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der von der flex4 zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die flex4 wird die vom Auftraggeber genannten und relevanten Auskünfte und Unterlagen als richtig zugrunde legen.
§ 2. Verschwiegenheitspflicht
Die flex4 ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter derflex4 sowie deren freie Mitarbeiter und durch die flex4 eingesetzte Dritte. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der flex4 erforderlich ist. Die flex4 ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die flex4 darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
§ 3. Haftung
Die flex4 haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in einem Jahr.
§ 4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der flex4 unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der flex4 eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der flex4 zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
4.2 Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der flex4 nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
§ 5. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der flex4 angebotenen Leistung in Verzug, so ist die flex4 berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die flex4 den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 8 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch der flex4 auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die flex4 von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 6. Bemessung der Vergütung
Die Vergütung bemisst sich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelt. Für Tätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung nicht ergeben sollten bzw. nicht eindeutig hervorgehen, gilt im Zweifelsfall die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
§ 7. Vergütung, Verrechnung und Zahlungsbedingungen
7.1 Maßgebend sind die im Angebot von der flex4 genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen, die nicht im dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwandsentstehung für Lizenzen, in Auftrag gegebene Recherchen, allgemeine Dienstleistungen und rechtliche Prüfungen sowie Dienstleistungen, die aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, außerhalb der Geschäftszeiten erbracht werden.
7.2 Die Auslagen der flex4, die im Rahmen der Durchführung entstehen, werden – auf Wunsch auch gegen Nachweis – abgerechnet. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Botenfahrten oder Transportkosten die bei Angebotserstellung nicht absehbar waren. Fahrtkosten und Spesen bei Reisen werden, soweit sie nicht Bestandteil des Angebots waren, nach Aufwand berechnet.
7.3 Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über eine vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehen, erstellt die flex4 vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringende Leistung, der vom Vertragspartner zu genehmigen ist. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens etwa anfallende Einzelleistungen, zu erwartende Fremdleistungen sowie Auslagen. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Voraussichtliche Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme des verteuernden Umstandes angezeigt, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand selbst verursacht. Fremd- und Nebenkosten sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten der flex4 zum Zweck der Anpassung an die Belange des Vertragspartners kann die flex4 den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die flex4 auf die Notwendigkeit dieser Prüfung hingewiesen hat.
7.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der flex4 für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post an den Kunden versandt und ist spätestens 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Die Vergütungen sind monatlich zu zahlen und werden mit Rechnungsstellung fällig. Sonstige Vergütungen werden mit der Erbringung der Leistung fällig und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
7.5 Bei Projekten kann die flex4 30% der Angebotssumme bei Auftragserteilung in Rechnung stellen. Die restlichen 70% werden nach Abnahme bzw. Abschluss der Leistungen fällig. Der Vertragspartner muss damit rechnen, dass die flex4 Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung, wie Mahnkosten, entstanden, so kann die flex4 Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
7.6 Ändert oder bricht der Vertragspartner vorzeitig Aufträge, Arbeiten oder umfangreiche Planungen ab, wird dieser derflex4 alle angefallenen Kosten ersetzen und die flex4 von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
7.7 Bei Zahlungsverzug kann die flex4 Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Verzug ist die flex4 berechtigt, pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 20 EURO zu erheben. Kommt der Vertragspartner nach einer Mahnung mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die flex4 das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
§ 8. Beendigung des Vertrags
8.1 Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
8.2 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt- von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
8.3 Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der flex4 die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mittel einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
§ 9. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
9.1 Die flex4 hat die Unterlagen auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die flex4 den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
9.2 Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die flex4 dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die flex4 kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
9.3 Die flex4 kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 10. Urheberrechte und Nutzungsrechte
10.1 Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen, sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei der flex4, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages mit der flex4 im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, sowie diese Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, das Recht zur Nutzung im Vertragsgebiet zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedarf es grundsätzlich einer gesonderten, vorab zu Treffen den Honorarabsprache.
10.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt die flex4 von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird die flex4 von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der flex4 nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
10.4 Will der Vertragspartner von der flex4 gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarf dies einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner von der flex4 gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sei denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten. Alle Entwürfe und Konzepte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
10.5 Vorschläge des Vertragspartners oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die flex4 geht bei der Verwendung von Vorlagen und sonstigen Dokumenten des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
§ 11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der flex4 – Frankfurt am Main.
§ 12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 14. Stand der AGB
Diese AGB sind vom Stand 01.01.2016 und mit diesem Datum gültig